Einleitung
Die aus den Beherbergungsverträgen
resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind
oft nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten
auftreten, die eine rechtliche Klärung der
gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag
diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden
werden. Problematisch wird es aber meistens dann,
wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage
Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch
nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht
zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf,
wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer
wieder abbestellen will. Wenn der Buchungsvorgang
abgeschlossen und die Reservierung vereinbart ist,
ist ein sogenannter "Gastaufnahmevertrag"
wirksam. Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte
und Pflichten, wie sie sich aus dem
Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt.
Sie werden in ständiger Rechtssprechung
bestätigt.
1. Der Gastaufnahmevertrag
ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt worden ist.
2. Der Abschluss des
Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist
verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers
dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist
verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich
der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die
Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei
Übernachtungen (Fewo) 10%, bei Übernachtung/Frühstück
20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%,
bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5.a) Der Vermieter ist nach
Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu
vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b) Bis zur anderweitigen
Vermietung des Zimmers hat der Gast für die
Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten
Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Erläuterungen
zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein im
Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der
Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen,
nicht besonders geregelter, sogenannter
gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-,
Werkvertrags- und unter Umständen sogar
Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen
Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der
Beherbergungsvertrag hinsichtlich der
Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist
als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht
auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag
nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst
werden kann. Die Bestellung eines einmal in
einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb
gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig
gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit
dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei
schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird
oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend.
In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der
Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes
Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn
es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt,
kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der
Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die
Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend,
ob er das bestellte Zimmer anderweitig vermieten
konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige
Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen
Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine
anderweitige Vermietung nicht böswillig
unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung
bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast
keinesfalls versäumen, den Vermieter zu
unterrichten, denn sonst beraubt er sich der
Möglichkeit, noch aus seinen Vertragspflichten
befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der
möglichst frühen Abbestellung eine
entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des
Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder
betriebsüblichen Preises für die vertragliche
Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen
handelt es sich nicht um einen
Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch
der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese
Unterscheidung ist für die zu erhebenden
Einwendungen durch den Gast rechtlich von
Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es
rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen
der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch
nehmen konnte.
Quelle: Die Dachorganisation des Deutschen Hotel-
und Gaststättenverbandes DEHOGA e.V., (http://www.dehoga.de
) früher Bonn, jetzt Berlin.
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